CBS Kaiser - AGB - CBS Kaiser - IT - Computer -, EDV -, Netzwerk - Service Bad Köstritz bei Gera

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CBS Büro- & Computerservice Kaiser
Thomas Kaiser
Schulstraße 14
07586 Bad Köstritz

Tel.: +49 (0) 36605 904735
Mobil: +49 (0) 177 3333664
Mail: info@cbs-kaiser.de
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CBS Kaiser - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma:  
CBS Kaiser * Computer- & Büroservice Kaiser  * Inh. Thomas Kaiser * Schulstraße 14 * 07586 Bad Köstritz

1.   Geltung und Bedingungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. CBS Kaiser (im folgenden Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbeziehungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2.   Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
2.2. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.   Preise
3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, Lieferung vor Ort einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Anfahrtskosten oder Versandkosten.

4.   Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

5.   Gewährleistung
5.1. Die Gewährleistungsplicht erstreckt sich ausschließlich auf fehlerhafte Hardware. Für aus fehlerhafter oder instabil laufender Software resultierende Fehlfunktionen gibt es keine Gewährleistungspflicht, sofern die Software vom Verkäufer nicht selbst entwickelt wurde.
5.2. Offensichtliche Mängel an der Hardware müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitgeteilt werfen. Die mangelhaften Lieferzustände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Mangelfeststellung befanden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen offensichtlicher Mängel aus.
5.3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikationsfehler oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt regelt sich nach BGB und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
5.5. Ersatz- oder Nachlieferungen werden durch den Verkäufer im Rahmen seiner dann möglichen Lieferfristen für den bestimmten Artikel durchgeführt. Gewährleistungsarbeiten im Hause des Käufers werden zu den üblichen Arbeitszeiten (Mo-Fr 9.00-18.00) durchgeführt. Werden Gewährleistungsarbeiten an einem vom Käufer bestimmten Ort durchgeführt, sind Arbeitszeiten und Reisekosten nach den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen.
5.6. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt  oder  Verbrauchsmaterialien  verwendet,  die nicht den Originalspezifikationen  entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
5.7. Eine Haftung durch normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5.8. Beruht eine Beanstandung nur auf einem Bedienungsfehler oder auf mangelhafter Kenntnis anwendungstechnischer Zusammenhänge, so ist der Verkäufer berechtigt, für den Prüfungsaufwand eine Kostenpauschale von mindestens 45,00 EUR zu berechnen.
5.9. Für Einsendungen oder Arbeiten an Liefergegenständen und auch an sonstigen Gegenständen des Käufers wird dem Einlieferer oder Auftraggeber nach Ablauf einer Gewährungsfrist eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 45,00 EUR berechnet. Dies gilt auch dann, wenn sich durch die Prüfung herausstellen sollte, dass der Artikel irreparabel ist.
5.10. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5.11. Die vorstehenden Regelungen über die Gewährleistung gelten nicht für Gebrauchtmaschinen oder anderes gebrauchtes Material, welche und welches unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5.12. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
5.13. Anwendungstechnische Beratung gibt der Verkäufer nach seinem besten Wissen und Gewissen aufgrund seiner Erfahrungen. Alle Angaben über Eignung und Anwendung der gelieferten Ware sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Es handelt sich bei der anwendungstechnischen Beratung und sonstigen Auskünften die bezogene Ware nicht um zugesicherte Eigenschaften der Ware.
5.14. Beim Verkauf von nicht vom Verkäufer entwickelter Software ist jegliche Haftung des Verkäufers für die Funktionalität der Software ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet bei der Installation von Komplettanlagen lediglich für die Funktionstüchtigkeit der Geräte und Anlagen, die vom Verkäufer geliefert und installiert wurden.
5.15. Im Fall fehlerhafter Hardware die dem Verkäufer oder Hersteller zur Fehlerbehebung übergeben werden muss, ist der Käufer selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Gegebenenfalls übernimmt der Verkäufer bei Beauftragung der Datensicherung diese Dienstleistung gegen ein vereinbartes Entgelt. Nach der Reparatur wird das Gerät im ursprünglichen Herstellerauslieferungszustand an den Käufer zurück gesendet. Zusätzlich gewünschte Installationen und Datenrücksicherungen sind vom Käufer selbst vorzunehmen, bzw. als zahlungspflichtige Dienstleistung, wenn vom Käufer gewünscht, in Auftrag zu geben.

6.   Liefer- und Leistungszeit
6.1. Liefertermine oder Fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
6.2. Liefer-  und  Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung  wesentlich  erschweren  oder unmöglich machen - hierzu gehören Streik, betriebliche Aussperrung, behördliche Anordnung  etc.,  auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder  dessen  Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu  vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung  bzw. Leistung  um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch  nicht  erfüllten  Teils  ganz  oder  teilweise  vom  Vertrag zurückzutreten.
6.3. Ist der Käufer Kaufmann und dauert die Behinderung länger als drei  Monate,  ist  der Käufer, nachdem er dem Verkäufer eine  Nachfrist,  deren  Länge mindestens vier Wochen betragen muss,  berechtigt,  hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag  zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so hat der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herzuleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
6.4. Hat der Verkäufer die Lieferverzögerung zu vertreten und ist der Käufer nicht Kaufmann, wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich  zu  setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
6.5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter  Fristen  und Termine zu vertreten hat, hat der Käufer  Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für  jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens  5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen  und  Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
6.6. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Verkäufer zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Ist der Käufer nicht Kaufmann, ist der Verkäufer zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer kein Interesse hat.

7.   Änderungen in Konstruktion und Leistungsangaben
7.1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an von ihm hergestellten Waren vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
7.2. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

8.   Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis  zur  Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen  aus  Kontokorrent),  die dem Verkäufer aus jedem  Rechnungsgrund  gegen den Käufer jetzt oder in Zukunft entstehen,  werden  dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,  soweit ihr  Wert  die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %  übersteigt.
8.2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.3. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsveräußerungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalte entstandenen Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme so wie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag. Macht der Verkäufer von seinem Recht auf Herausgabe der Vorbehaltsware Gebrauch, so hat der Käufer diesem Verlangen unverzüglich nachzukommen, wobei der Käufer die Kosten für Abbau, Verpackung und Rücktransport der Kaufgegenstände trägt.
8.6. Hat der Käufer auf vom Verkäufer gelieferten und noch in seinem Besitz stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum an den Datenträgern hiervon unberührt.

9.   Zahlung
9.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender  Bestimmungen  des  Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
9.3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
9.4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer   eine geringere Belastung nachweist.
9.5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des  Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem  Verkäufer  andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

10.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Erfüllungsort für die Leistungen des Käufers ist Bad Köstritz/Thüringen.
10.3. Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten.
10.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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